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Freitag, Dezember 19, 2025

CEPEJ veröffentlicht “Guidelines on the use of generative AI for court”

Der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ) veröffentlichte im Dezember 2025 den Draft der “Guidelines on the use of generative AI for courts”; entdeckte ich leider erst heute. Link ist https://rm.coe.int/c … ve-ai-for/48802a4ad1

Mittwoch, Dezember 17, 2025

Rechtsgutachten zu von der EU-Kommission geplanten DS-GVO-Anpassungen veröffentlicht

Peter Hense und David Wagner (beide Rechtanwälte der Kanzlei Spirit Legal) schrieben für die Verbraucherzentrale ein Rechtsgutachten „KI-Rechtsgrundlage“, welches am 2025-12-08 der VZVB übergeben und jetzt auch veröffentlicht wurde (https://www.vzbv.de/ … der-verbraucherinnen bzw. pdf-Datei https://www.vzbv.de/ … -Rechtsgrundlage.pdf).
Ich zitiere aus der Zusammenfassung, Bereich „zentrale Befunde“, einige ausgewählte Ergebnisse:

  • Zur Modifikation des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (Art. 88c DS-GVO-E):
    • Die Anknüpfung an die Definition des „AI System“ aus dem AI Act schafft eine uferlose Sonderrechtszone. Die Formulierung „in the context of the development and operation“ erfasst praktisch jede Datenverarbeitung, die auch nur in einem vagen Zusammenhang mit KI steht.
    • Wesentliche Schutzanforderungen – namentlich technische Opt-out-Signale, „reasonable expectations“ und der Nutzen für die „society at large“ – finden sich ausschließlich in unverbindlichen Erwägungsgründen.
    • Fristenregelungen, Verfahren für Dritte ohne Nutzerkonto, Schutz gegen Umgehung von Betroffenenrechten durch De-Identifizierung und Regelungen für Open-Source-Modelle fehlen vollständig.
  • Zur Ausnahme vom Verarbeitungsverbot sensibler Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. k DS-GVO-E):
    • Die Vorschrift verkehrt die Schutzlogik des Datenschutzrechts: Je mehr Daten verarbeitet werden, desto einfacher wird die Rechtfertigung.
    • Sie widerspricht der EuGH-Rechtsprechung zur weiten Auslegung des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO und zur proaktiven Prüfpflicht bei sensiblen Daten (Russmedia).
    • Sie höhlt den Erforderlichkeitsgrundsatz aus, indem sie die Verarbeitung nicht erforderlicher sensibler Daten legitimiert.

Das Gutachten umfasst nur 28 Seiten. Klar sind Gutachten auch immer vom Interesse des Auftraggebers des Gutachtens geleitet. Aber auch mit diesem Wissen im Hinterkopf lohnt sich meiner Meinung nach das Lesen des Gutachtens, um zu sehen, wie die EU-Kommission das Datenschutzrecht zugunsten einer KI-Verarbeitung (wobei „KI-System“ entsprechend der Definition der KI-Verordnung ein sehr, sehr weiter Begriff ist) abschaffen will.

Freitag, Dezember 12, 2025

ECNL und DIHR veröffentlicht Leitfaden für Grundrechtefolgenabschätzung

Ich zitiere von der ECNL-Webseite:

Die Einführung von Grundrechte-Folgenabschätzungen (Fundamental Rights Impact Assessments, FRIA) durch die europäische KI-Verordnung stellt einen Wendepunkt in der KI-Governance dar. Zum ersten Mal müssen einige Organisationen, die risikoreiche KI-Systeme einsetzen, systematisch prüfen, wie sich ihre Systeme auf die in der EU-Charta verankerten Grundrechte auswirken könnten. Das Erfolgsversprechen der FRIA hängt jedoch vollständig davon ab, wie sie umgesetzt werden.
Die Versuchung, die Einhaltung der FRIA auf eine einfache Checkliste zu reduzieren, ist groß und von Natur aus gefährlich. Eine zweckmäßige FRIA ist ein Governance-Mechanismus, der eine strukturierte Diskussion über nachteilige Auswirkungen ermöglicht und den Schutz von Rechten in die Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen einbindet. Vor allem muss sie Entscheidungen über den Einsatz von KI-Systemen beeinflussen und nicht nur nachträglich rechtfertigen.
Dieser neue Leitfaden, der vom Europäische Zentrum für gemeinnütziges Recht (ECNL) und dem Dänischen Institut für Menschenrechte (DIHR) erstellt wurde, bietet einen klaren Fahrplan dafür, wie Organisationen sinnvolle FRIAs im Einklang mit dem EU-KI-Gesetz durchführen können.

URL: https://ecnl.org/pub … act-assessments-fria

Donnerstag, Dezember 11, 2025

Trump untersagt US-Bundesstaaten eigene KI-Gesetzgebung per E.O.

„Um erfolgreich zu sein, müssen US-amerikanische KI-Unternehmen frei von lästigen Vorschriften innovativ sein können. Übermäßige staatliche Regulierung steht diesem Erfordernis entgegen“ so Trump in Section 1 der am 11. Dezember erlassenen Executive Order. Bundesstaatliche Regelungen führen zudem laut Trump zu einem „Flickenteppich“, was die Einhaltung der Vorschriften insbesondere für Start-ups erschwert. Als Beispiel nennt er ein Gesetz in Colorado, das „algorithmische Diskriminierung” verbietet.
Bundesstaaten, die KI-Unternehmen behindern, haben entsprechend Section 5(a) des Erlasses keinen Anspruch mehr auf Fördermittel für einen gerechten Zugang zu Breitband und dessen Ausbau (BEAD).
Section 7 des Erlasses weist den Vorsitzende der Federal Trade Commission an, eine Grundsatzerklärung abzugeben.
Entsprechend Section 8 sollen der Sonderberater für KI und Kryptowährungen und der Assistent des Präsidenten für Wissenschaft und Technologie gemeinsam einen Gesetzesvorschlag zur Schaffung eines einheitlichen politischen Rahmens für KI auf Bundesebene erstellen, welcher den KI-Gesetzen der Bundesstaaten, die im Widerspruch zu den in der Executive Order festgelegten Richtlinien stehen, Vorrang hat.
URL der E.O.:

KI und “Digitale Unsouveränität”

Bei beck aktuell findet sich eine Meinung zur fehlenden Souveränität Europas bei der KI-Regulierung: Ki-Verordnung delegiere KI-Regulierung faktisch auf europäische Normungsorganisationen, die faktisch “von ressourcenstarken „Big Techs“ aus den USA dominiert werden” und bereits auf “existierende, US-geprägte Standards bezugnehmenden Normfragmenten” beruht, “deren Komplexität sich charmanterweise zugleich als Markteintrittsbarriere für den kleineren EU-KI-Sektor eignet”.
Bericht ist unter https://rsw.beck.de/ … eraenitaet?bifo=port abrufbar.