Peter Hense und David Wagner (beide Rechtanwälte der Kanzlei Spirit Legal) schrieben für die Verbraucherzentrale ein Rechtsgutachten „KI-Rechtsgrundlage“, welches am 2025-12-08 der VZVB übergeben und jetzt auch veröffentlicht wurde (https://www.vzbv.de/ … der-verbraucherinnen bzw. pdf-Datei https://www.vzbv.de/ … -Rechtsgrundlage.pdf).
Ich zitiere aus der Zusammenfassung, Bereich „zentrale Befunde“, einige ausgewählte Ergebnisse:
- Zur Modifikation des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (Art. 88c DS-GVO-E):
- Die Anknüpfung an die Definition des „AI System“ aus dem AI Act schafft eine uferlose Sonderrechtszone. Die Formulierung „in the context of the development and operation“ erfasst praktisch jede Datenverarbeitung, die auch nur in einem vagen Zusammenhang mit KI steht.
- Wesentliche Schutzanforderungen – namentlich technische Opt-out-Signale, „reasonable expectations“ und der Nutzen für die „society at large“ – finden sich ausschließlich in unverbindlichen Erwägungsgründen.
- Fristenregelungen, Verfahren für Dritte ohne Nutzerkonto, Schutz gegen Umgehung von Betroffenenrechten durch De-Identifizierung und Regelungen für Open-Source-Modelle fehlen vollständig.
- Zur Ausnahme vom Verarbeitungsverbot sensibler Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. k DS-GVO-E):
- Die Vorschrift verkehrt die Schutzlogik des Datenschutzrechts: Je mehr Daten verarbeitet werden, desto einfacher wird die Rechtfertigung.
- Sie widerspricht der EuGH-Rechtsprechung zur weiten Auslegung des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO und zur proaktiven Prüfpflicht bei sensiblen Daten (Russmedia).
- Sie höhlt den Erforderlichkeitsgrundsatz aus, indem sie die Verarbeitung nicht erforderlicher sensibler Daten legitimiert.
Das Gutachten umfasst nur 28 Seiten. Klar sind Gutachten auch immer vom Interesse des Auftraggebers des Gutachtens geleitet. Aber auch mit diesem Wissen im Hinterkopf lohnt sich meiner Meinung nach das Lesen des Gutachtens, um zu sehen, wie die EU-Kommission das Datenschutzrecht zugunsten einer KI-Verarbeitung (wobei „KI-System“ entsprechend der Definition der KI-Verordnung ein sehr, sehr weiter Begriff ist) abschaffen will.
