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Samstag, Februar 14, 2026

Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos: vielleicht ja, vielleicht nein

Das Amtsgericht München urteile (Urt. v. 2026-02-13, Az 142 C 9786/25), dass der Urheberrechtsschutz von durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse, davon abhängt, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
Ein urheberrechtlicher Schutz ist laut dem AG Mümchen denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden, also des Menschen, widerspiegelt.
Dies ist laut Urteil des AG München grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Urteil:

Berichte: