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Montag, Januar 5, 2026

Nutzung ChatGPT in der Schule bei Prüfung: Täuschung, Note 6

Ein Schüler (9. Klasse, Gymnasium Hamburg) nutzte ChatGPT für eine Arbeit, was seitens Schule nicht erlaubt war. Da die abgegebene Arbeit sich deutlich von den mündlichen Leistungen unterschied, befragte der Lehrer den Schüler und dieser gab die Nutzung zu. Daraufhin erhielt die Arbeit die Note “6” wegen Täuschungsversuchs.
Die Eltern gingen mit einem Anwalt dagegen vor, beantragten einstweiligen Rechtsschutz.
VG Hamburg urteilte (Beschluss v. 2025-12-15, Az. 2 E 8786/25):

Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat. Unerlaubt ist eine die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflussende Hilfe, die nicht zugelassen ist. Denn Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollumfänglich eigenständig zu erbringen haben, solange ihnen keine die Eigenständigkeit der Leistungserbringung berührenden Hilfestellungen z.B. in Gestalt von Formelsammlungen, Wörterbüchern, vorgegebenen Quellen, bestimmten Taschenrechnern, Rechtschreibprogrammen, der Bearbeitung der Aufgabe als „open book Klausur“ oder unter Zulassung von Gruppenarbeit ausdrücklich erlaubt werden.
ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. […] Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar.

Ist, glaube ich, eines der ersten Urteile bzgl. unerlaubten KI-Einsatz in der Schule, daher vielleicht von Interesse.
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